gav_personalverleih_mindestloehne_22112022
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neu auch in den ausgenommenen Branchen (chemisch-pharmazeutische Industrie, Maschinenindustrie, graphische Industrie, Uhrenindustrie, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, öffentlicher Verkehr) vollumfänglich die GAVP Mindestlöhne bzw. die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des allfällig betroffenen nicht-ave GAV im Anhang 1 des GAVP.
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