Stellenmeldepflicht 2021

Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent in einer Berufsart.

Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet. Hier finden Sie die aktuelle Liste mit den meldepflichtigen Berufen ab 2021: neu-tabellen-meldepflichtige-berufsarten-2021-d

Erläuterungen zur Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2021

Aufgrund des deutlichen Anstiegs der Arbeitslosigkeit ab März 2020 ist die Zahl der Berufsarten, die im 2021 meldepflichtig werden, im Vergleich zu 2020 deutlich angestiegen. Alle Berufsarten, die 2020 meldepflichtig sind, werden auch 2021 der Meldepflicht unterliegen. Zusätzlich kommen ab 2021 folgende Berufsarten hinzu:

  • Führungskräfte in Vertrieb und Marketing
  • Technische Verkaufsfachkräfte (ohne Informations- und Kommunikationstechnologie), Technik
  • Verkaufsfachkräfte (Aussendienstmitarbeiter/in, Verkaufsfachmann/Verkaufsfachfrau)
  • Konferenz- und Veranstaltungsplaner/innen
  • Küchenchefs/-chefinnen, stv. Küchenchefs/-chefinnen und Souschefs/-chefinnen
  • Köche/Köchinnen
  • Chefs de service, Servicefachhilfskräfte in Restaurants und Barkeeper/innen
  • Reinigungs- und Hauswirtschaftleiter/innen und -kräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen
  • Sicherheitsdienstleistungspersonal
  • Dachdecker/innen
  • Boden- und Fliesenleger/innen
  • Schweisser/innen und Brennschneider/innen
  • Metallpolierer/innen, Rundschleifer/innen und Werkzeugschärfer/innen
  • Uhrenarbeiter/innen
  • Kraftfahrzeugführer/innen (ohne LKW-Fahrer/innen)
  • Führer/innen von Baumaschinen
  • Hilfsarbeiter/innen in der Fischerei

Weitere Infos unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht/stellenmeldepflicht-ab-1–januar-2021.html

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BetriebsferienDer Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV Personalverleih ist publiziert und die AVE tritt per 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 in Kraft. Die Bestimmungen des GAVP (inkl. die Neuerung in Bezug auf die Krankentaggeld-Versicherung im Art. 29 Abs. 2 GAVP) sind nun mit der AVE für alle dem GAVP unterstellten Betriebe anwendbar (siehe GAV-Text im Anhang). Wir sind zudem zuversichtlich, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des erneuerten GAVP 2021-2023 rechtzeitig bis Ende Juni 2021 erfolgen wird. Selbstverständlich werden wir Sie bei Bekanntwerden umgehend informieren.