gav-personalverleih-2021

Der Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV Personalverleih ist publiziert und die AVE tritt per 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 in Kraft. Die Bestimmungen des GAVP (inkl. die Neuerung in Bezug auf die Krankentaggeld-Versicherung im Art. 29 Abs. 2 GAVP) sind nun mit der AVE für alle dem GAVP unterstellten Betriebe anwendbar (siehe GAV-Text im Anhang). Wir sind zudem zuversichtlich, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des erneuerten GAVP 2021-2023 rechtzeitig bis Ende Juni 2021 erfolgen wird. Selbstverständlich werden wir Sie bei Bekanntwerden umgehend informieren.

Der Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV Personalverleih ist publiziert und die AVE tritt per 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 in Kraft.

Die Bestimmungen des GAVP (inkl. die Neuerung in Bezug auf die Krankentaggeld-Versicherung im Art. 29 Abs. 2 GAVP) sind nun mit der AVE für alle dem GAVP unterstellten Betriebe anwendbar (siehe GAV-Text im Anhang).

Wir sind zudem zuversichtlich, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des erneuerten GAVP 2021-2023 rechtzeitig bis Ende Juni 2021 erfolgen wird. Selbstverständlich werden wir Sie bei Bekanntwerden umgehend informieren.

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